Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen der Vereinten Nationen (United Nations (UN)

Wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Menschenrechten ist die Möglichkeit, vor einem internationalen Gremium, UN-Menschenrechtsausschusses (das Human Rights Committee) Beschwerde einzulegen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgekürzt UN-Zivilpakt oder IPbpR (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR). Der Pakt ist 1976 in Kraft getreten und seither für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Seitdem 1993 ist auch das Fakultativprotokoll für Deutschland in Kraft getreten.

Zur Abhilfe des Human Rights Committee nach abweisender Entscheidung des EGMR: Human Rights Committee vom 18.6.2013, Marìa Cruz Achabal Puertas v. Spain (1945/2010) geht es hier

Entscheidung  in der Sache Liliane Gröningergegen Deutschland hier

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Am 16. Dezember 1966 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und dessen Fakultativprotokoll. Diese Dokumente haben die - bereits achtzehn Jahre zuvor von der Generalversammlung verabschiedete - Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ergänzt. Zu einem späteren Zeitpunkt trat noch das Zweite Fakultativprotokoll zum IPbpR zur Abschaffung der Todesstrafe hinzu.
Die AEMR ist als Resolution der Generalversammlung als solche nicht verbindlich. Die beiden Pakte wurden hingegen als völkerrechtlich verbindliche Verträge ausgearbeitet und sind für die Länder, die sie ratifiziert haben verbindlich.

IPbpR : geschützte Rechte und Freiheiten

Volltext auf Deutsch hier
Nach Art. 2 verpflichten sich die Staaten, die in dem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sowie die dazu erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Schritte zu unternehmen. Ein effektiver Rechtsschutz gegen Verletzungen der Paktrechte ist ebenfalls zu gewährleisten.
In Art. 2 und 3 sind Diskriminierungsverbote enthalten.
In Teil III (Art. 6 bis 27) finden sich die eigentlichen Rechte und Freiheiten (Menschenrechtskatalog).

Auszug aus dem Menschenrechtkatalog hier

Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll
Volltext des Fakultativprotokolls auf Deutsch hier
Die Individualbeschwerde, also das Recht einer Einzelperson, sich bei dem Human Rights Committee wegen einer Verletzung ihrer im Pakt niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat zu beschweren, ist nicht im Pakt selbst, sondern im Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt geregelt.
Eine Individualbeschwerde kann daher nur gegen Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls eingelegt werden. Zu diesen gehören auch die Bundesrepublik, das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bisher nur Vertragspartei des Paktes jedoch nicht des Fakultativprotokolls.
Ratifikationsstand (März 2016) für alle Länder ist hier
Ratifikationsstand (März 2016) Deutschland ist hier
Ratifikationsstand (März 2016) Schweiz ist hier

Rechtswirkungen der Entscheidung des Human Rights Committee 
Hält das Human Rights Committee eine Paktverletzung für gegeben, stellt es dies in seiner abschließenden Entscheidung in der Sache, fest. Welche Rechtswirkungen kommen dieser Entscheidung zu? Ist der betreffende Staat verpflichtet ist, dem Opfer der festgestellten Verletzung Abhilfe zu leisten?
Das Fakultativprotokoll selbst spricht zwar diesen Entscheidungen (s.g. „Auffassungen“) nicht ausdrücklich rechtsverbindliche Wirkung zu, wie dies z.B. bei der EMRK der Fall ist. Es enthält auch keine ausdrückliche Regelung über eine Durchführungsüberwachung seiner Auffassungen durch ein anderes Organ. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Auffassungen des Human Rights Committee keinerlei rechtliche Wirkung zukommen würde. Denn im Pakt selbst haben sich die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, die im Pakt verbürgten Rechte zu achten und zu gewährleisten sowie ihnen Wirksamkeit zu verleihen (Art. 2 Abs. 1 und 2 IPbpR). Für den Fall einer behaupteten Verletzung dieser Rechte verpflichten sich die Staaten nach Art. 2 Abs. 3 IPbpR, dem Opfer wirksamen Rechtsschutz zu gewähr- leisten und bei einer festgestellten Verletzung Wiedergutmachung zu leisten, also den Folgen der Verletzung abzuhelfen. Festzuhalten ist somit, dass die Entscheidung des Human Rights Committee eine verbindliche Wirkung hat.

Beschwerdeverfahren
Das Fakultativprotokoll und die Verfahrensordnung des Human Rights Committee (VerfO) regeln die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde.
Verfahrensordnung auf Deutsch (Rules of Procedure of the Human Rights Committee) hier

Kosten
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Anwaltliche Vertretung ist möglich, aber nicht obligatorisch. D.h., dass dem Beschwerdeführer nur im Falle einer Anwaltsvertretung Kosten entstehen. Weder der Pakt noch das Fakultativprotokoll noch die Verfahrensordnung sehen eine Verfahrenshilfe („Prozesskostenhilfe“) für die Einlegung einer Beschwerde vor. Soweit nationale Vorschriften, wie in der Bundesrepublik, keine Kostenhilfe bereitstellen, sind die Kosten des Verfahrens (also nur Anwaltskosten) daher von dem Beschwerdeführer selbst zu tragen. Im Gegenteil besteht beim EGMR die Möglichkeit, eine Verfahrenshilfe zu bekommen.

Einlegung der Beschwerde
Das Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Diese ist schriftlich an das Sekretariat in Genf zu senden und sollte ausdrücklich an das Human Rights Committee gerichtet werden. Das offizielle Formular kann benutzt werden, aber nicht muss.
Das Formular finden Sie hier
Der Beschwerdeführer muss behaupten, Opfer einer Verletzung eines der im Pakt niedergelegten Rechte durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sachverhalt ausführlich und detailliert dargelegt und durch begleitende Dokumente (Kopien) belegt wird. Die aus dem Pakt verletzten Rechte sollten ausdrücklich genannt werden.
Die Beschwerde wird nach einer ersten Bearbeitung durch das Sekretariat registriert. Dann prüft das Human Rights Committee ihre Zulässigkeit und gegebenenfalls ihre Begründetheit.
Es werden keine Beschwerden entgegengenommen, die gegen Staaten eingelegt werden, die nicht Vertragspartei des Fakultativprotokolls sind (z.B. die Schweiz) oder die Beschwerden, die eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs des Paktes oder des Fakultativprotokolls liegen.

Ergreifung vorläufiger Maßnahmen
Wird die Beschwerde in einer besonders dringlichen Sache eingelegt und ist zu befürchten, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte, kann das Human Rights Committee darum ersucht werden, den betroffenen Staat nach Art. 92 VerfO zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen aufzufordern. Eine Aufforderung des Human Rights Committee nach Art. 92 VerfO kommt daher vor allem in folgen-den Fällen in Betracht: drohende Vollstreckung einer Todesstrafe , bevorstehende Auslieferung oder Abschiebung in ein Land, in welchem dem Opfer die Todesstrafe, Folter, grausame oder unmenschliche Behandlung oder Strafe drohen, gesundheitsgefährdende oder unmenschliche Haftbedingungen, Maßnahmen, welche die Grundlagen zerstören, die zur Ausübung der Rechte der Angehörigen von Minderheiten erforderlich sind, etwa nicht wiedergutzumachender Schaden an der Umwelt.

Zulässigkeit (admissibility)
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde bei dem Human Rights Committee sind in Art. 1, 2, 3 und 5 des Fakultativprotokolls geregelt.
Natürliche Person
Nur natürliche Personen können sich beschweren. Juristische Personen haben dagegen kein Beschwerderecht

Sprache
Die Beschwerde sollte in einer der Arbeitssprachen des Human Rights Committee bzw. des Sekretariats (Russisch, Englisch oder Französisch) abgefasst werden. Beschwerden können zwar auch in anderen Sprachen, also auch auf Deutsch, eingereicht werden, jedoch wird das Sekretariat um die erneute Einreichung der Beschwerde unter Verwendung einer der Arbeitssprachen bitten. Spezifische Begriffe sollten in der Originalsprache in Klammern beigefügt werden, wie z.B. Gerichts- und Gesetzesbezeichnungen.

Frist
Auch wenn eine Frist zur Einlegung im Fakultativprotokoll nicht vorgesehen ist, sollte die Beschwerde dennoch so schnell wie möglich nach Erschöpfung des inner- staatlichen Rechtsweges eingelegt werden, weil das Human Rights Committee eine erheblich verspätet eingelegte Beschwerde (z. B. 5 Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung) für unzulässig erklären kann.

Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges
Laut Artikel 5 des Fakultativprotokolls prüft das Human Rights Committee die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
Außerordentliche Rechtsbehelfe sind auch einzulegen, in der Bundesrepublik insbesondere auch die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Viele Beschwerden im Verfahren vor dem Human Rights Committee scheitern, weil die Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt wurde.

Beispiel

Keine Prüfung derselben Sache durch ein anderes internationales Untersuchungs- oder Streitschlichtungs- verfahren (Kumulationsverbot)
Laut Artikel 5 des Fakultativprotokolls prüft das Human Rights Committee die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn es sich vergewissert hat, dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren (vor allem EGMR) geprüft wird. Nach diesem „Kumulationsverbot“ des Fakultativprotokolls ist das Human Rights Committee nur daran gehindert, eine Beschwerde zu prüfen, wenn dieselbe Sache gleichzeitig geprüft wird, nicht indes wenn sie schon geprüft worden ist.

Ist das Verfahren vor dem anderen internationalen Gremium (vor allem EGMR) abgeschlossen, ist das Human Rights Committee grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Beschwerde über dieselbe Sache zu prüfen. Ausnahme gilt nur dann, wenn der betreffende Vertragsstaat einen entgegenstehenden Vorbehalt zum Fakultativprotokoll angebracht hat, so auch Deutschland.

Beispiel 1

Beispiel 2

„Geprüft“ bedeutet, dass in dem anderen Verfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben Sache stattfindet. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerde aus formalen Gründen für unzulässig erklärt wurde.
In der Entscheidung des Human Rights Committee vom 18.6.2013, Marìa Cruz Achabal Puertas v. Spain (1945/2010), CCPR/C/107/D/1945/2010 (2013) hat das Committee die der dortigen Beschwerdeführerin übersandte Mitteilung des EGMR nach Art. 52A der VO nicht als Ergebnis der sachlichen „Prüfung“ gewertet, weil sie „nicht hinreichend erkennen ließ, dass der EGMR eine sachliche Prüfung der Angelegenheit vorgenommen hatte“, Ziff. 7.3. Letztendlich hat das Human Rights Committee den Verstoß gegen Menschenrechte in dem Falle bejaht (nachdem der Gerichtshof die Beschwerde – ohne jegliche Begründung- als offensichtlich unzulässig beurteilt hat). So heißt es in der Entscheidung der Human Rights Committee hierzu:

“The Committee recalls its case law relating to article 5, paragraph 2 (a) of the Optional Protocol to the effect that, when the European Court bases a declaration of inadmissibility not solely on procedural grounds but also on reasons that include a certain consideration of the merits of the case, then the same matter should be deemed to have been “examined” within the meaning of the respective reservations to article 5, paragraph 2 (a), of the Optional Protocol; and it must be considered that the European Court has gone well beyond the examination of the purely formal criteria of admissibility when it declares a case inadmissible because “it does not reveal any violation of the rights and freedoms established in the Convention or its Protocols”.
However, in the particular circumstances of this case, the limited reasoning contained in the succinct terms of the Court’s letter does not allow the Committee to assume that the examination included sufficient consideration of the merits in accordance with the information provided to the Committee by both the author and the State party. Consequently, the Committee considers that there is no obstacle to its examining the present communication under article 5, paragraph 2 (a), of the Optional Protocol.”

Begründetheit (merits)
Ist die Beschwerde zulässig, prüft das Human Rights Committee anhand sämtlicher ihm von den Parteien unterbreiten schriftlichen Angaben die Begründetheit der Beschwerde, d.h., ob aufgrund der Tatsachen eine Verletzung eines oder mehrerer Paktrechte vorliegt oder nicht.

Beendigung des Verfahrens
Mit einer Verfahrensdauer von mindestens ein bis drei Jahren bis zu einer Sachentscheidung muss gerechnet werden. In Fällen, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird der Beschwerdeführer innerhalb einigen Wochen bzw. Monaten eine Mitteilung über die Zurückweisung seiner Beschwerde erhalten.
Das Verfahren wird in der Regel dadurch beendet, dass das Human Rights Committee die Beschwerde entweder für unzulässig erklärt oder – im Falle ihrer Zulässigkeit – in sog. Auffassungen („Views“) feststellt, ob eine Verletzung eines oder mehrerer Paktrechte durch den betreffenden Vertragsstaat vorliegt oder nicht. Soweit eine Paktverletzung festgestellt wurde, schließt sich ein sog. Umsetzungskontrollverfahren (Follow-up-Verfahren) an.

Das Fakultativprotokoll sieht - anders als z.B. Art. 38 und Art. 39 EMRK - kein Verfahren der gütlichen Streitbeilegung (friendly settlement) vor. Dies schließt jedoch eine gütliche Einigung der Parteien außerhalb des Verfahrens und eine darauf beruhende Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer nicht aus. Wurde die Rücknahme allerdings durch Druck erzwungen, kann das Human Rights Committee die Beschwerde auch weiterhin behandeln. Darin liegt auch ein Unterschied zu dem Verfahren beim EGMR, wonach der Gerichtshof die Beschwerde aus dem Register streichen kann, wenn der Beschwerdeführer der gütlichen Einigung nicht zustimmt.

Rechtsmittel
Die Auffassungen des Human Rights Committee sind endgültig, d.h. ein „Rechtsmittel“ gegen diese Entscheidung steht nicht zur Verfügung. Legt der Beschwerdeführer nach Erlass der Auffassungen erneut eine Beschwerde wesentlich gleichen Inhalts ein, wird diese, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, für unzulässig erklärt.